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Covid-19-Gesetz: Alle Fristen stehen still

Mit dem zweiten Covid-19-Gesetz kamen Regelungen zur Unterbrechung laufender Fristen.

(Von Andreas Frauenberger | Wiener Zeitung | 27.3.2020)

Vergangenes Wochenende hat der Nationalrat das zweite Covid-19-Gesetz beschlossen. Dahinter verbirgt sich ein Maßnahmenpaket, das unter anderem die Einrichtung eines Härtefallfonds für Ein-Personen-Unternehmen, freie Dienstnehmer, Non-Profit-Organisationen und Kleinstunternehmen enthält. Für den juristischen Alltag besonders bedeutsam sind die Regelungen zur Unterbrechung laufender Fristen. Das zweite Covid-19-Gesetz wurde im BGBl I 16/2020 kundgemacht, das am 21. März ausgegeben wurde. Die im Folgenden dargestellten Regelungen traten daher am 22. März in Kraft.

Für gerichtliche Verfahren in Zivilsachenregelt das neu geschaffene und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 befristete „Bundesgesetz zu Begleitmaßnahmen zu Covid-19 in der Justiz“ in seinem § 1, dass alle verfahrensrechtlichen Fristen, bei denen das fristauslösende Ereignis nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetztes liegt oder die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April unterbrochen sind. Sie beginnen am 1. Mai neu zu laufen. Im Einzelfall können die Gerichte etwas anderes festlegen, müssen aber eine angemessene Frist gewähren. § 2 des Gesetzes regelt, dass überdies Fristen für die Anrufung von Gerichten (v. a. daher Verjährungsfristen, wohl aber auch Fristen für die Anrufung des Gerichts in wohnrechtlichen Außerstreitverfahren) zwischen Inkrafttreten und 30. April gehemmt sind. Der Justizministerin wurde durch § 8 des Gesetzes eine weitreichende Verordnungsermächtigung eingeräumt. Soweit die Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von Covid-19 erforderlich sind, kann sie per Verordnung die Fristunterbrechungen verlängern oder Säumnisfolgen aussetzen. […]

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